Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut abweichende Ausführungen. So führte er aus, A._____ habe sich die Verletzungen am Bein bei einer Auseinandersetzung zugezogen, bei der sie sich gegenseitig gezerrt und gezogen hätten und wobei der Fernseher heruntergefallen sei, dieser sei kaputt gegangen. Der Ständer des Fernsehers habe sie verletzt bzw. habe sie sich am Möbel, auf dem der Fernseher gestanden sei, angeschlagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). Diese Ausführungen sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht nachvollziehbar. So lässt sich die dokumentierte Beinverletzung augenscheinlich nicht mit einem blossen Anschlagen an ein Möbel erklären.