Ein Gerangel und leichte Verletzungen räumte der Beschuldigte ebenfalls ein. Er stritt jedoch ab, sie mit einer Flasche geschlagen oder gezielt gegen ihr Bein getreten zu haben (vgl. UA act. 202). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte diesbezüglich vor, dass er am 9. Januar 2020 den ganzen Tag, von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, gearbeitet habe. Entweder am 8. oder am 9. Januar 2020 sei es jedoch zu einem verbalen Streit gekommen (GA act. 99 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut abweichende Ausführungen.