2.4.6.4. Im Gegensatz zu den Ausführungen von A._____ sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft. Zunächst hatte der Beschuldigte nämlich angegeben, A._____ habe sich die Verletzungen zugezogen, indem sie auf den Kleiderschrank gefallen sei (vgl. UA act. 51 f.). Später schilderte er hingegen, dass es an diesem Tag zu einem heftigen Streit zwischen ihm und ihr gekommen sei. So hätten sich beide gegenseitig geschlagen und geschubst. Dabei seien auch Gegenstände in der Wohnung zerbrochen. A._____ habe ihn zu verletzen versucht, er habe sie geschlagen. Ein Gerangel und leichte Verletzungen räumte der Beschuldigte ebenfalls ein.