2.4.6.3. Insofern der Beschuldigte Widersprüche in den Aussagen von A._____ erkennen will und insbesondere kritisiert, die Darstellungen bezüglich des 9. Januars 2020 könnten nicht stimmen, da er ganztags einen Arbeitseinsatz geleistet habe, kann auf die Ausführungen zur Drohung gemäss Anklageziffer 4.3 (oben) verwiesen werden. Selbst wenn er am 9. Januar 2020 gearbeitet hat, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Aus der Lohnabrechnung (GA act. 181) ergibt sich nicht, in welchem Zeitfenster er seinen Einsatz geleistet hat. Dieser Einwand vermag an den glaubhaften Ausführungen von A._____ keine Zweifel zu erwecken.