Beide Ärzte haben äusserlich erkennbare Verletzungen durch stumpfe Gewalt dokumentiert und erklären diese mit der von A._____ beschriebenen häuslichen Gewalt als vereinbar. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. I._____ vom 6. Februar 2020 geht hervor, dass bei A._____ am 10. Januar 2020 die rechte Hälfte der Oberlippe um das 1.5-fache geschwollen, rotbläulich gefärbt sowie in der Mitte um circa. 3 Millimeter aufgesprungen war (vgl. UA act. 75 f.). - 29 -