2.4.6.2. Die Aussagen von A._____ werden durch die in den Akten liegenden Arztberichte von Dr. med. J._____ und Dr. med. I._____ (UA act. 66 ff.) gestützt. Bei Dr. med. J._____ war A._____ am 17. Januar 2020 zum ersten Mal und am 23. Januar 2020 zum zweiten Mal in der Praxis. Bei Dr. med. I._____ war sie am 10. Januar 2020. Sie war somit zeitnah nach dem 9. Januar 2020 bei den erwähnten Ärzten, weshalb es schlüssig erscheint, dass die Verletzungen am 9. Januar 2020 entstanden sind. Beide Ärzte haben äusserlich erkennbare Verletzungen durch stumpfe Gewalt dokumentiert und erklären diese mit der von A._____ beschriebenen häuslichen Gewalt als vereinbar.