Auf den Fotoaufnahmen vom 17. und 23. Januar 2020 ist eine ca. 6 bis 7 Zentimeter lange und 1 bis 2 Zentimeter breite sowie bereits verkrustete Wunde erkennbar (vgl. UA act. 69-75). A._____ differenzierte auch, indem sie erklärte, der letzte Vorfall am 9. Januar 2020 sei schlimmer als die anderen Auseinandersetzungen gewesen (UA act. 176). Sie habe danach schlimme Kopfschmerzen gehabt und habe versucht, diese Schmerzen mit dem Umbinden eines Tuchs um den Kopf zu lindern. Die Schmerzen hätten mehrere Wochen angedauert und selbst jetzt würde sie die Stelle beim Berühren spüren (GA act. 68 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).