2.4.6. Anklageziffer 5.6 2.4.6.1. Auch hinsichtlich Anklageziffer 5.6 ist auf die schlüssigen, konstanten und glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. Sie schilderte den Vorfall vom 9. Januar 2020 konstant und ordnete diesen zeitlich ein, indem sie angab, es sei der letzte Vorfall gewesen (UA act. 176). Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihr mit seinen schweren Schuhen mehrfach gegen das linke Schienbein - 28 -