Insgesamt erhellt aus den Aussagen, dass der Beschuldigte im Sinne von Schutzbehauptungen ausführt, A._____ habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Dabei waren seine Aussagen jedoch nicht konstant. Namentlich der am Anfang der Strafuntersuchungen getätigte Einwand des Beschuldigten, A._____ sei in der Badewanne gestürzt und habe sich auf diese Weise die Verletzungen zugezogen, ist angesichts seiner zeitweisen Geständnisse, A._____ (leicht) geschlagen zu haben, sowie aufgrund des konkreten Verletzungsbildes mit einer Bissverletzung nicht überzeugend und wirkt erfunden. Erkennbar ist auch, dass er versucht, A.___