Es sei gelegentlich zu kleineren Kämpfen gekommen. Konkret wisse er jedoch nicht, wie er sie in die Stirn hätte beissen können (vgl. UA act. 201 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte wiederum vor, dass er A._____ nie verletzt oder geschlagen habe. Bei eskalierten Streitigkeiten sei es höchstens dazu gekommen, dass er sie geschubst habe und dabei Gegenstände kaputtgegangen seien (GA act. 89 f.). Auf die Frage, woher A._____ die Bissverletzung gehabt habe, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie angefangen habe, auch tagsüber Alkohol zu konsumieren.