2.4.5.3. Im Gegensatz dazu sind die Darstellungen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht glaubhaft. Zunächst bestritt er – wie erwähnt – jegliche Gewalt gegenüber von A._____, so auch den in Anklageziffer 5.4 geschilderten Sachverhalt begangen zu haben. So habe A._____ an diesem Tag Alkohol konsumiert und habe sich die Verletzungen im Gesicht durch einen Sturz im Badezimmer zugezogen (vgl. UA act. 50). Später räumte er dann ein, dass die Verletzungen von ihm stammen könnten. Es sei im Rahmen von verbalen Streitigkeiten durchaus vorgekommen, dass sie sich gegenseitig leichte Verletzungen zugefügt hätten. Es sei gelegentlich zu kleineren Kämpfen gekommen.