2.4.5.2. Die Schilderungen von A._____ stehen im Einklang mit ihren dokumentierten bzw. von Zeugen festgestellten Verletzungen. Einerseits erlitt sie eine oberflächliche Hautverletzungen an der Stirn. Diese hat sie – wie erwähnt – fotografisch festgehalten (UA act. 66). Daneben wird die Darstellung von A._____ durch die Zeugenaussagen von F._____ (UA act. 135 ff.) und G._____ (vgl. UA act. 100) bestätigt, die sie nachts mit ihrer Bissverletzung an der Stirn in der Asylunterkunft gesehen haben (siehe dazu oben zu Anklageziffer 1.3). - 27 -