Bei ihren Schilderungen verzichtete sie schliesslich auf naheliegende Mehrbelastungen, etwa, dass sie schwer verletzt worden sei. Die Frage, ob er sie am Hals gewürgt habe, verneinte sie explizit (UA act. 168). Schliesslich ist auch ein Motiv für eine falsche Anschuldigung nicht erkennbar (vgl. dazu bereits oben).