Er habe sie in dieser Position in die Stirn zwischen die Augenbrauen gebissen (UA act. 24 ff.). Diese Darstellung wiederholte sie sowohl in der nachfolgenden Einvernahme als auch vor Vorinstanz (UA act. 167 f., GA act. 73) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.) konstant.