Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen. 2.4.5. Anklageziffer 5.4 2.4.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer 5.4 ist auf die schlüssigen, konstanten und glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. Sie schilderte bereits in der ersten Einvernahme im freien Bericht detailliert, wie der Beschuldigte sie im November 2019 zunächst mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen, ihr Fusstritte in den Bauch verpasst, sie danach an die Wand gedrückt und mit der Hand am Hals fixiert habe. Er habe sie in dieser Position in die Stirn zwischen die Augenbrauen gebissen (UA act.