__ nicht ernstlich verletzt worden. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei unspezifischen Faustschlägen gegen den Körper ohne Verletzungsfolgen nicht um (versuchte) einfache Körperverletzungen, sondern um Tätlichkeiten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Kopf von A._____ gegen die Wand geschlagen, zumal sie keine Verletzungen davongetragen hat und ebenfalls nicht erstellt ist, mit welcher Wucht dieser Stoss erfolgt ist. Die Tätlichkeiten waren bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids verjährt, weshalb das Verfahren betreffend Anklageziffer 5.5 einzustellen ist. - 26 -