2.4.4. Anklageziffer 5.5 Ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5.5, wonach der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 ungezielt gegen den Körper von A._____ eingeschlagen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, erstellen lässt, kann offenbleiben. Selbst wenn auf die Aussagen von A._____ abzustellen wäre, bleibt unklar, ob und wenn ja, welche Verletzungen sie durch den Vorfall davongetragen hat. Nicht geklärt ist auch, mit welcher Heftigkeit der Beschuldigte zugeschlagen hat und welche Schmerzen A._____ dadurch zugefügt worden sind. Gemäss Anklage ist A._____ nicht ernstlich verletzt worden.