angegeben, er habe sie am 9. Januar 2020 und nicht am 8. Januar 2020 geschlagen, zudem habe sie zunächst nichts von der angeblichen Vergewaltigung vom 8. Januar 2020 erzählt (vgl. UA act. 27). Hinsichtlich Anklageziffer 5.6 sei schliesslich der zeitliche Ablauf nicht erstellt, da widerlegt sei, dass er am 9. Januar 2020 um 9.00 Uhr morgens nach Hause gekommen sei, da er gearbeitet habe. Hieran würden die Zeugenaussagen und Arztberichte nichts ändern. Schliesslich zeige die fotografisch dokumentierte Wunde am Schienbein eine Kurve (vgl. UA act. 69 ff.), was nicht zum geschilderten Tritt mit einem Schuh passe (Berufungsbegründung S. 32 ff.).