Hinsichtlich Anklageziffer 5.5 ging sie in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2020 am gemeinsamen Wohnort in Q._____ nach einer Vergewaltigung den Kopf von A._____ mehrmals gegen die Wand geschlagen und ungezielt auf ihren ganzen Körper eingeschlagen habe. Sie habe danach Schmerzen am ganzen Körper gehabt, wobei sie sich nicht ernstlich verletzt habe.