Hinsichtlich Anklageziffer 5.4 ging die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte A._____ im November 2019 an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Q._____ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, sie mit den Füssen gegen ihre Beine getreten habe, sie am Hals gepackt und an die Wand gedrückt habe sowie sie zwischen die Augenbrauen in die Stirn gebissen habe. Sie habe dadurch eine Prellung und Verletzung der obersten Hautschicht und tagelange Schmerzen an den Beinen erlitten.