2.4. Mehrfache einfache Körperverletzung 2.4.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung erachtete die Vorinstanz die Vorfälle gemäss den Anklageziffern 5.4, 5.5 und 5.6 gestützt auf die Aussagen von A._____ sowie weitere Indizien als erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich schuldig. Die Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 5.1, 5.2 und 5.3 qualifizierte sie als Tätlichkeiten und stellte diesbezüglich zufolge Verjährung das Strafverfahren ein. Darauf ist nicht zurückzukommen.