2.3.6. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 mehrfach gedroht hat, sie mit einem Messer aufzuschlitzen (Bauch, Kehle) und ihr gleichzeitig das Messer an ihre Kehle oder ihren Bauch gehalten hat. Damit hat er ohne Weiteres den Tatbestand der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin erfüllt (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), was vom Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten worden ist. Es kann damit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz IV. 4. S. 38 ff.).