Zwar ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass die konstanten Ausführungen von A._____ nicht zutreffend wären, wenn er erst um ca. 15.00 Uhr von der Arbeit heimgekehrt wäre, da sie angegeben hatte, dass er um ca. 9.00 Uhr morgens nach Hause gekommen sei und sie in der Folge nicht aus der Wohnung gelassen habe, sie geschlagen und beschimpft usw. habe, bis sie ihren Sohn um ca. 15.00 Uhr aus der Schule hätten abholen müssen (Aussagen A._____ UA act. 27, 176 ff. und GA act. 66 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Für die Richtigkeit der Schilderungen von A.