diesem Tag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er in U._____ oder X._____ gearbeitet habe (GA act. 99), womit seine Aussage nicht auf eine tatsächliche Erinnerung zurückzuführen ist. Schliesslich ist auch unklar, weshalb die Lohnabrechnung erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht worden ist. Es kann damit nicht mehr genau festgehalten werden, ob und insbesondere, wann genau der Beschuldigte am 9. Januar 2020 gearbeitet hat. Zwar ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass die konstanten Ausführungen von A.___