Es kann auf diese Lohnabrechnung jedoch nicht zweifelsohne abgestellt werden, da diese nicht auf Grundlage einer mechanischen oder elektronischen Zeiterfassung erfolgt sind und daraus auch gar nicht ersichtlich ist, um welche Uhrzeit der Beschuldigte gearbeitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Arbeitszeit am fraglichen Tag gehen auseinander und erweisen sich als widersprüchlich. Einerseits gab er an, jeweils um 4.00 Uhr morgens mit der Arbeit zu beginnen (UA act. 199). Bei einer Arbeitszeit von 8.3 Stunden wäre es somit denkbar gewesen, dass sich die Vorwürfe – zwar etwas später als angeklagt – abgespielt haben.