Insbesondere beruft er sich hinsichtlich Anklageziffer 4.3 auf eine zeitliche Unstimmigkeit. So könne es nicht stimmen, dass der Vorfall sich wie angeklagt zugetragen habe, da er am 9. Januar 2020 bis mindestens 15.00 Uhr auf dem Hof von H._____ in T._____ gearbeitet habe (Berufungsbegründung S. 31 f.). Er hat diesbezüglich eine Lohnabrechnung eingereicht (GA act. 181), welche seine Arbeitszeit belegen soll. Es kann auf diese Lohnabrechnung jedoch nicht zweifelsohne abgestellt werden, da diese nicht auf Grundlage einer mechanischen oder elektronischen Zeiterfassung erfolgt sind und daraus auch gar nicht ersichtlich ist, um welche Uhrzeit der Beschuldigte gearbeitet hat.