Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr in der Wohnung eingesperrt, habe sie beschimpft, geschubst, mehrmals geschlagen und getreten. Es bleibt zu erwähnen, dass es A._____ unmittelbar nach der Drohung gemäss Anklageziffer 4.3 vom 9. Januar 2020 gelungen ist, aus der ehelichen Wohnung zu flüchten. Sie habe sich in der Folge in der Nähe der Wohnung aufgehalten und habe den Kollegen des Beschuldigten angerufen, welcher einiges später auch gekommen sei. Seither habe sie nicht mehr mit dem Beschuldigten gelebt, stattdessen habe sie mit ihrem Sohn die Wohnung des Kollegen beziehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).