gestochen (namentlich Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Eine Fotoaufnahme der Einstichstelle (UA act. 216) hat sie eingereicht, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich belegt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass die Einstichstelle in anderem Zusammenhang entstanden wäre. Diesen Vorfall bettete sie denn auch in eine ganze Kette von Ereignissen ein. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr in der Wohnung eingesperrt, habe sie beschimpft, geschubst, mehrmals geschlagen und getreten.