A._____ verknüpfte ihre Schilderungen mit Streitigkeiten mit dem Beschuldigten mit den weiteren Delikten sowie mit äusseren Ereignissen, was ihre Aussagen relativ komplex und verstrickt und damit lebensnah macht. So führte sie namentlich aus, der Beschuldigte habe im Kontext der Drohungen auch Essen herumgeworfen und mehrere Fernseher kaputt gemacht (UA act 28). Diese Schilderung entspricht einerseits den Schilderungen des Beschuldigten, er habe drei Fernseher kaputt gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Andererseits wird dies auch im Polizeirapport vom 3. August 2019 beispielhaft belegt, wo Essen auf dem Fussboden dokumentiert worden ist (UA act. 157).