2.3.4. A._____ hat zu den Vorwürfen wiederum konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Seit ihrer ersten Einvernahme schilderte sie konstant, dass der Beschuldigte sie regelmässig bedroht habe. Er habe dabei mitunter ein grosses Fleischermesser in der Hand gehalten. Sie war in der Lage, sowohl die Wortwahl der Drohungen wiederzugeben als auch diese in einen örtlichen, situativen und zeitlichen Kontext zu setzen. Ihre Aussagen weisen einen hohen Detailreichtum auf, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.