2.3.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und bestreitet, seine Ehefrau bedroht zu haben. Die Aussagen von A._____ seien unglaubhaft. Die Schuldsprüche der Vorinstanz würden hinsichtlich der Anklageziffern 4.1 und 4.2 lediglich auf die Gesamtwürdigung der Aussagen gestützt. Bezüglich Anklageziffer 4.3 sei die Darstellung von A._____ zudem nachweislich falsch, da er um die angegebene Uhrzeit auf dem Hof seines damaligen Arbeitgebers bis mindestens 15.00 Uhr gearbeitet habe (Berufungsbegründung S. 31 ff.). - 21 -