Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und gewusst haben bzw. zumindest in Kauf genommen haben, dass diese Handlungen geeignet seien, um sie in Angst oder Schrecken zu versetzen. Gemäss Anklageziffer 4.1 habe er ihr im genannten Zeitraum mehrfach damit gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden, sie zu erlösen oder ihren Bauch aufzuschlitzen, wobei er ihr ein mittelgrosses Fleischmesser an den Hals oder den Bauch gehalten habe. Gemäss Anklageziffer 4.2 habe er ihr an Weihnachten 2019 oder kurz vorher in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden bzw. sie zu enthaupten, als sie vor der WC-Türe gestanden sei.