2.3. Mehrfache Drohung 2.3.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Anklageziffern 4.1, 4.2 und 4.3 zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte A._____ zwischen Oktober 2019 und dem 8. Januar 2020 mehrfach mit dem Tod bedroht habe, wobei er ihr ein grosses Fleischermesser an den Hals gehalten habe. A._____ habe diese Drohungen jeweils ernst genommen und sei dadurch in Angst versetzt worden. Der Beschuldigte soll wissentlich und willentlich gehandelt haben und gewusst haben bzw. zumindest in Kauf genommen haben, dass diese Handlungen geeignet seien, um sie in Angst oder Schrecken zu versetzen.