1 Abs. 1 StGB erfüllt, was vom Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten worden ist. Es kann damit hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz IV. 2.2.2 S. 33). - 20 - Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen mehrfacher Freiheitsberaubung in mindestens 14 Fällen schuldig zu sprechen.