2.2.6. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A._____ erstellt, dass der Beschuldigte sie im November 2019 mehrfach nachts auf den Balkon gesperrt hat. Aufgrund ihrer Ausführungen, dass dies während zwei Wochen passiert sei, ist von mindestens 14 Vorfällen auszugehen, auch wenn sie häufig auch von 15 Nächten sprach. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte jeweils ohne Weiteres den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was vom Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten worden ist.