Weiter ist dem Beschuldigten folgend zwar zu bejahen, dass er sie auch in einem Raum in der Wohnung hätte einsperren können und so einem Entdeckungsrisiko hätte entgehen können. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es dem Beschuldigten um eine Machtdemonstration gegenüber seiner Ehefrau gegangen sein dürfte und nicht etwa «nur» um eine (vorübergehende) räumliche Trennung von ihr.