Dieses Verhalten ist nachvollziehbar und typisch für A._____, die auch während den Vergewaltigungen versuchte, so ruhig wie möglich zu sein, um den Sohn E._____ damit nicht zu belasten und namentlich der Polizei bei ihren Einsätzen nichts von der Gewalt oder den Vergewaltigungen des Beschuldigten erzählt hat (siehe dazu oben zur Vergewaltigung). Es ist hierbei auf ihre fehlenden Sprachkenntnisse, ihre Unkenntnisse des schweizerischen Rechtssystems, ihr Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sowie ihre Angst, dass ihr E._____ weggenommen werden könnte, zu verweisen.