Entgegen dem Beschuldigten erweist es sich jedoch nicht als unvorstellbar oder nicht nachvollziehbar, dass jemand im November nachts auf einem Balkon ausgesperrt wird und nicht entdeckt wird. Dies einerseits trotz den kalten Temperaturen. A._____ hat vielmehr glaubhaft geschildert, zwar gelitten zu haben, sich aber mit einer dicken Decke vor der Kälte geschützt zu haben. Weiter ist der fragliche Balkon bis zur Taillenhöhe nicht einsehbar (siehe Berufungsantwort Staatsanwaltschaft Beilagen 1 und 2). Somit erstaunt es nicht, dass A._____ unbemerkt die Nächte auf dem Balkon zu verbringen vermochte.