2.2.5. Auch hinsichtlich der mehrfachen Freiheitsberaubung vermögen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen von A._____ zu erwecken. Er hatte die Vorwürfe stets bestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass es gar nicht nachvollziehbar sei, was sie behaupte, dies insbesondere aufgrund des Sohnes und der - 19 - Nachbarn, die etwas mitbekommen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).