Zwar ist dem Beschuldigten folgend zu erwähnen, dass A._____ in der ersten Einvernahme vom 20. März 2020 lediglich davon gesprochen hatte, dass der Beschuldigte sie einmal in der Nacht rausgeschmissen habe, als sie Blut und Flecken im Gesicht gehabt habe und sie habe sodann draussen übernachtet (UA act. 24). Aus dem Kontext der Einvernahme wird jedoch ersichtlich, dass es dabei um den Vorfall vom November 2019 ging, bei dem es namentlich zu der Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 1.3 kam und der Beschuldigte A._____ in die Stirn gebissen hat und sie sodann in das Asylzentrum Q._____ geflüchtet ist und dann die Nacht draussen verbracht hat.