Schliesslich konnte A._____ insbesondere auch nachvollziehbar schildern, weshalb sie nicht um Hilfe gerufen hat und unentdeckt geblieben ist. Sie habe sich nicht getraut zu rufen, ansonsten hätte der Beschuldigte sie erneut geschlagen. Zudem kenne sie niemanden und könne die Sprache nicht und es sei in der Nacht menschenleer gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Diese Überlegungen erscheinen im Gesamtkontext der Situation, in der sich A._____ befunden hatte, schlüssig und nachvollziehbar.