71 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f. und 14). Der Beschuldigte habe das Aussperren damit begründet, dass er alles finanzieren würde, was er ihr unter anderem mit einem Budget zu ihren Ausgaben gezeigt habe. Deshalb hätte sie nicht dieselben Rechte wie er und sei nicht berechtigt, drinnen zu schlafen. Er habe ihr verboten, drinnen zu schlafen (GA act. 71 f.). Der Inhalt dieser glaubhaft geschilderten Begründung mutet sehr eigenartig an und liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Mithin ist davon auszugehen, dass wenn es A._____ darum gegangen wäre, den Beschuldigten mit einer bloss erfundenen Geschichte zu belasten, sie sich nicht dieser Aussagen bedient hätte.