2.2.4. A._____ hat zu den Vorwürfen wiederum konstant, schlüssig und glaubhaft ausgesagt. Sie führte mehrfach aus, dass der Beschuldigte sie während zwei Wochen bzw. 15 Tagen nachts auf den Balkon ausgesperrt habe, die Tür habe sich von draussen nicht öffnen lassen. Es sei im November 2019 bzw. während der kalten Zeit gewesen. Er habe sie jeweils Frühmorgens wieder in die Wohnung gelassen, damit sie ihm habe Frühstück machen können und den Haushalt habe erledigen können (UA act. 183 f., 189, GA act. 71 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f. und 14).