die Nacht draussen verbringen könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb niemand A._____ bemerkt habe. Das Entdeckungsrisiko sei hoch, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte dieses Risiko auf sich genommen habe und sie nicht stattdessen in der Wohnung in ein Zimmer gesperrt habe. Schliesslich aggraviere A._____, wenn sie von 15 Vorfällen spreche (Berufungsbegründung S. 10 ff.).