2.2.2. Der Beschuldige wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch und macht geltend, die Aussagen von A._____ seien nicht glaubhaft. Einerseits habe sie das Aussperren in der ersten Einvernahme nur kurz erwähnt und von einem einmaligen Vorfall gesprochen und habe danach erst wieder in der nächsten Einvernahme davon gesprochen, wobei sie die Vorfälle zu wenig betont habe. Es sei zudem unvorstellbar, dass jemand im November - 17 -