In tatsächlicher Hinsicht ist sie gestützt auf die Aussagen von A._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie im November 2019 ungefähr 15 Mal nachts auf den Balkon der damals gemeinsamen Wohnung in Q._____ ausgesperrt habe. Der Beschuldigte habe sie jeweils morgens wieder in die Wohnung gelassen, damit sie ihm das Frühstück habe zubereiten können und später die Hausarbeiten habe erledigen können. Da sich die Wohnung im 3. Stock befinde, habe er gewusst, dass sie den Balkon nicht verlassen können. Er habe auch gewusst, dass sie die Nächte nicht auf dem Balkon habe verbringen wollen. Der Beschuldigte habe ihr dadurch wissentlich und willentlich der die Freiheit entzogen.