Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist folglich wegen mehrfacher Vergewaltigung in mindestens fünf Fällen schuldig zu sprechen. 2.2. Mehrfache Freiheitsberaubung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) schuldig gesprochen.