2.1.8. Der Beschuldigte liess für den Fall, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei, keine rechtlichen Ausführungen machen; der beantragte Freispruch wurde lediglich mit dem Sachverhalt begründet (Berufungsbegründung S. 28). Es kann diesbezüglich somit auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2. ff.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorliegend ohne Weiteres mehrfach erfüllt.