Von einer konkludenten Einwilligung kann – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 28) – vorliegend keine Rede sein. Dass keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr vorlag, musste dem Beschuldigten ohne Weiteres auffallen, wenn er A._____ festhalten sowie ihre Beine auseinanderdrücken musste, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Der Beschuldigte hat sich über ihre Gegenwehr mit - 16 -