hat dem Beschuldigten hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Dies, indem sie ihm von ihren Unterleibsbeschwerden berichtet hat und zusätzlich jeweils verbal klar angegeben hat, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Zudem hat sie ihm durch das Zusammenpressen ihre Beine und die Versuche, aufzustehen und wegzugehen, ebenfalls deutlich ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs gezeigt. Insofern handelte es sich offensichtlich und für den Beschuldigten klar erkennbar nicht um Geschlechtsverkehr, dem A._____ aufgrund ihres Pflichtgefühls und dem kulturellen Kontext trotz Schmerzen zugestimmt hat.